Anhörung zum DVPMG: Repschläger erläutert Standpunkt der Heilmittelerbringer

Was Heilmittelerbringern bei der Entwicklung von digitalen Gesundheitsanwendungen und bei der Videotherapie wichtig ist, verdeutlichte Ute Repschläger, Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV), während der Anhörung zum „Digitale Versorgung und Pflege – Modernisierungs-Gesetz“ (DVPMG).

Gesundheits-Apps

 

Die Mitgliedsverbände des SHV betonten nochmals die Forderung, dass es unabdingbar sei, dass auch Heilmittelerbringer therapieunterstützende Apps verordnen können. „Nur wir Therapeuten können einschätzen, ob der Leistungsumfang einer digitalen Gesundheitsanwendung zur Therapieunterstützung überhaupt geeignet ist“, stellte Repschläger klar. Dazu müsse der Therapeut den Patienten zunächst therapeutisch befunden, um dann entscheiden zu können, welche App für den jeweiligen Patienten passend sei.

 

 

Das könne kein Arzt im Vorhinein abschätzen. „Therapie ist individuell und muss dementsprechend an das Leistungsniveau des Patienten angepasst werden. Ein solcher Therapieprozess muss auch bei der Anwendung einer digitalen Gesundheitsanwendung gesichert sein“, so die Einschätzung des SHV. Diese Interaktion zwischen Therapeut und Patient dürfe durch die Digitalisierung nicht verloren gehen.

 

 

Videotherapie

 

 

Die Heilmittelverbände begrüßen sehr, dass die Videotherapie nun zügig ermöglicht und geregelt werden soll. Es gehe nicht darum, die Videotherapie als neues Heilmittel einzuführen. Stattdessen müsse geprüft werden, wie die Videotherapie die bestehenden Heilmittel ergänzen könne.

 

 

„Gerade die vergangenen Monate haben gezeigt, wie wichtig Videotherapie ist. Ein unsachgemäßer Einsatz ist nicht bekannt. Vulnerablen Gruppen konnte geholfen werden“, dankte Repschläger für den Einsatz des Bundesgesundheitsministeriums, die Voraussetzungen für Videotherapie zeitnah zu regeln.

 

Weitere Artikel

Mit KIM und TIM effizient, sicher und schnell im Praxisalltag kommunizieren

2026 | 03.08. Heute beginnen wir mit unserer ersten Internetmeldung aus der Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“ in der wir uns mit den Zielen der TI beschäftigen und aufzeigen, wie KIM und TIM Ihren Praxisalltag erleichtern können. Hauptzweck der TI ist die Verbesserung der Versorgungsqualität, indem alle Leistungserbringer auf sämtliche medizinische Informationen wie beispielsweise Vorbefunde oder Medikationspläne zugreifen können – und das datenschutzkonform, um die sensiblen Gesundheitsdaten zu schützen.

Unternehmerluft schnuppern: IFK-Businessplanwettbewerb lockt mit 4.000 Euro Preisgeld

2026 | 31.07. Wie wäre es mit 2.500 beziehungsweise 1.500 Euro und gleichzeitig noch ein wenig Unternehmerluft schnuppern? Mit dem IFK-Businessplanwettbewerb wird das möglich! Auch dieses Jahr können Physiotherapieschüler oder -studenten wieder einen Businessplan für eine fiktive Physiotherapiepraxis mit bis zu drei therapeutischen Mitarbeitern entwerfen und beim IFK einreichen. Eine fachkundige Jury bewertet die Konzepte und kürt die Ersteller der beiden besten Pläne

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten: Auswirkungen auf die versorgungsbezogene Pauschale

2026 | 30.07. Mit der Unterzeichnung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 wird die erste Auswirkung des BStabG in der Physiotherapie und Ergotherapie ab dem 30. Juli 2026 wirksam. Die versorgungsbezogene Pauschale für den erhöhten Aufwand bei der Blankoverordnung entfällt. Diese gesetzliche Vorgabe gilt für alle Blankoverordnungen ab Ausstellungsdatum 30. Juli 2026.