Beihilfe: Neue Höchstsätze und Hygienepauschale

Zum 01.01.2022 tritt eine neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft. Darüber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat informiert. Mit der BBhV werden ab Januar die Höchstbeträge einzelner Leistungen erhöht – so z. B. die Positionen der MLD und KG-ZNS. Zusätzlich wird eine neue Position für einen „Physiotherapeutischen Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person“ eingeführt, die – analog zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – mit 55 Euro erstattet wird.

Damit die höheren Sätze auch für Landesbeamte gelten, ist es notwendig, dass entsprechende Änderungen in den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen der Bundesländer vorgenommen werden. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt erfolgt dies automatisch, sodass die neuen Höchstbeträge dort ebenfalls zu Jahresbeginn gelten werden. Auch Schleswig-Holstein, Niedersachsen und NRW haben bereits mitgeteilt, dass eine entsprechende Anpassung vorgenommen wird.

 

Neben der Anpassung der BBhV hat das Ministerium dem IFK ebenfalls bestätigt, dass geplant sei, die Erstattung einer Hygienepauschale für Bundesbeamte bis zum 31.03.2022 zu ermöglichen. Die Entscheidung hierüber sei aber noch nicht endgültig gefallen. Einzelne Landesbeihilfestellen (Schleswig-Holstein, Niedersachsen) haben dagegen bereits – ebenso wie zuvor GKV, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und Postbeamtenkrankenkasse – über eine verbindliche Verlängerung bis Ende März informiert. Die DGUV teilte darüber hinaus mit, dass die Sonderregelungen zur Unterbrechung und zum Behandlungsbeginn ebenfalls bis zum 31.03.2022 gelten.

 

 

Weiterführende Informationen finden IFK-Mitglieder im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite. Details zu den Sonderregelungen und zur Dauer der Gültigkeit der Hygienepauschale finden sich dort im Physioservice im Merkblatt „Coronavirus (M26)“. Weitere Informationen zur Preisgestaltung sind im Merkblatt A02 zu finden.

 

 

Die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) kann im Mitgliederbereich unter „Rahmenverträge/Preislisten/Beihilfevorschriften“ heruntergeladen werden. 

 

 

 Bei Fragen können sich IFK-Mitglieder an die Mitgliederberatung unter 0234 97745-333 oder per E-Mail an abrechnung@ifk.de wenden.

 

Weitere Artikel

Unternehmerluft schnuppern: IFK-Businessplanwettbewerb lockt mit 4.000 Euro Preisgeld

2026 | 31.07. Wie wäre es mit 2.500 beziehungsweise 1.500 Euro und gleichzeitig noch ein wenig Unternehmerluft schnuppern? Mit dem IFK-Businessplanwettbewerb wird das möglich! Auch dieses Jahr können Physiotherapieschüler oder -studenten wieder einen Businessplan für eine fiktive Physiotherapiepraxis mit bis zu drei therapeutischen Mitarbeitern entwerfen und beim IFK einreichen. Eine fachkundige Jury bewertet die Konzepte und kürt die Ersteller der beiden besten Pläne

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten: Auswirkungen auf die versorgungsbezogene Pauschale

2026 | 30.07. Mit der Unterzeichnung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 wird die erste Auswirkung des BStabG in der Physiotherapie und Ergotherapie ab dem 30. Juli 2026 wirksam. Die versorgungsbezogene Pauschale für den erhöhten Aufwand bei der Blankoverordnung entfällt. Diese gesetzliche Vorgabe gilt für alle Blankoverordnungen ab Ausstellungsdatum 30. Juli 2026. 

Unterwegs für die Physiotherapie

2026 | 28.07. In Zeiten politischer Weichenstellung ist ein enger Austausch mit den relevanten Akteuren aus Politik und Gesundheitswesen besonders wichtig. Die IFK-Vorstandsvorsitzende Ute Repschläger und der IFK-Geschäftsführer Dr. Björn Pfadenhauer nutzten daher auch in den vergangenen Wochen wieder zahlreiche Termine, um die Anliegen der Physiotherapie in den politischen Diskurs einzubringen.