Bundesbeihilfe greift Blankoverordnung in der Physiotherapie testweise auf

Nachdem die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zum 1. August die Erstattungsmöglichkeit von Blankoverordnungen im Bereich Ergotherapie aufgenommen hat, folgt nun auch die Physiotherapie. Ab dem 1. November 2024 werden Heilmittel im Bereich Physiotherapie ebenfalls im Rahmen einer Blankoverordnung erstattungsfähig. Darüber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Physiotherapieverbände informiert. Die wesentlichen Eckpunkte:

Ab November bekommen alle beihilfefähigen Bundesbeamten die Leistungen einer Blankoverordnung bis zum Höchstsatz erstattet. In diesem Fall gibt der Arzt zusätzlich zu den Patientenstammdaten lediglich die entsprechende Diagnose auf der Verordnung an, die die physiotherapeutische Behandlung indiziert. Ein Vermerk „Blankoverordnung“ ist für die Erstattungsfähigkeit nicht nötig. Alles weitere, wie die notwendigen Heilmittel und die Dauer der Behandlung, vereinbart der Leistungserbringer – auf Grundlage der physiotherapeutischen Diagnostik – mit den Patienten. Gegebenenfalls enthält die Verordnung noch einen Gültigkeitszeitraum.

Die neuen Leistungspositionen der physiotherapeutischen Diagnostik sowie die Bedarfsdiagnostik wurden ebenfalls in das Leistungsverzeichnis für die Bundesbeihilfe aufgenommen.

Darüber hinaus wurde auch die Erstattungsfähigkeit einer versorgungsbezogenen Pauschale mit aufgenommen. Die Bundesbeihilfeverordnung unterscheidet nicht zwischen einer Pauschale für ergotherapeutische und physiotherapeutische Leistungen. 

Die Blankoverordnung kann nach der vorläufigen Rechtslage des Bundes für alle Diagnosen ausgestellt werden, die eine physiotherapeutische Behandlung indizieren. Eine Anpassung kann im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Bundesbeihilfeverordnung erfolgen. Im Rahmen der beihilferechtlichen Regelungen können alle Heilmittel, die zur Erreichung des Therapieziels notwendig sind, erstattet werden.

Das BMI hat ferner darauf hingewiesen, dass die Erstattung von Blankoverordnungen erst einmal nur nach vorläufiger Rechtslage des Bundes erfolgt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Bundesbeihilfeverordnung soll diese evaluiert werden. Es kann daher sein, dass das BMI hier noch einmal nachjustieren wird.

Kein Automatismus bei der Übernahme in die Landesbeihilfeordnungen

Inwieweit die Bundesländer sich den Regelungen des Bundes anschließen werden, ist aktuell noch offen. Bezüglich der Blankoverordnung gibt es derzeit divergierende Auffassungen, ggf. werden einige Länder diese beihilferechtlich gar nicht umsetzen oder eigene Regelungen treffen. Die Berufsverbände befinden sich in stetigem Austausch mit den entsprechenden Behörden und werden ihre Mitglieder unverzüglich über Neuerungen informieren.

Wichtig ist aber weiterhin: Für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen gegenüber Privatpatienten existieren keine verbindlichen Gebührenverordnungen und Leistungsbeschreibungen. Die Erstattungssätze gelten für die Patienten gegenüber ihren Krankenversicherungen. Der Leistungserbringer ist somit nicht an die Erstattungssätze und Vorgaben der Beihilfestellen gebunden. In der Preisgestaltung sollte daher grundsätzlich die Vergütungsstruktur ihren individuellen Praxisbegebenheiten angepasst sein.

Alle Informationen finden IFK-Mitglieder im Mitgliederservice.

Für IFK-Mitglieder sind an dieser Stelle weiterführende Informationen sichtbar. Um diese angezeigt zu bekommen, loggen Sie sich bitte ein.

Weitere Artikel

Unternehmerluft schnuppern: IFK-Businessplanwettbewerb lockt mit 4.000 Euro Preisgeld

2026 | 31.07. Wie wäre es mit 2.500 beziehungsweise 1.500 Euro und gleichzeitig noch ein wenig Unternehmerluft schnuppern? Mit dem IFK-Businessplanwettbewerb wird das möglich! Auch dieses Jahr können Physiotherapieschüler oder -studenten wieder einen Businessplan für eine fiktive Physiotherapiepraxis mit bis zu drei therapeutischen Mitarbeitern entwerfen und beim IFK einreichen. Eine fachkundige Jury bewertet die Konzepte und kürt die Ersteller der beiden besten Pläne

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten: Auswirkungen auf die versorgungsbezogene Pauschale

2026 | 30.07. Mit der Unterzeichnung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 wird die erste Auswirkung des BStabG in der Physiotherapie und Ergotherapie ab dem 30. Juli 2026 wirksam. Die versorgungsbezogene Pauschale für den erhöhten Aufwand bei der Blankoverordnung entfällt. Diese gesetzliche Vorgabe gilt für alle Blankoverordnungen ab Ausstellungsdatum 30. Juli 2026. 

Unterwegs für die Physiotherapie

2026 | 28.07. In Zeiten politischer Weichenstellung ist ein enger Austausch mit den relevanten Akteuren aus Politik und Gesundheitswesen besonders wichtig. Die IFK-Vorstandsvorsitzende Ute Repschläger und der IFK-Geschäftsführer Dr. Björn Pfadenhauer nutzten daher auch in den vergangenen Wochen wieder zahlreiche Termine, um die Anliegen der Physiotherapie in den politischen Diskurs einzubringen.