Bundesrat verabschiedet neue Corona-Regelungen ab Oktober 2022

Am heutigen 16. September 2022 hat der Bundesrat über das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 abgestimmt, das der Bundestag bereits am 8. September 2022 verabschiedet hat.

Das Gesetz enthält unter anderem zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie anderen Gesetzen, die den Schutz vulnerabler Gruppen vor Corona im Herbst und Winter verbessern sollen.

Für Physiotherapeuten besonders wichtig ist eine Änderung des § 28b Infektionsschutzgesetz: Unabhängig von einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher u. a. von Arztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, unter die die Physiotherapie fällt. Diese Regelung betrifft nicht die Praxisinhaber bzw. -mitarbeiter.

Des Weiteren gibt es Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die maßgeblichen Verbände und der GKV-Spitzenverband können nun eine Hygienepauschale vereinbaren, die jedoch nur dann gilt, wenn von der Bundesregierung erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt wird. Darüber hinaus können die Verbände und der GKV-Spitzenverband für diesen Fall weitere Vereinbarungen treffen, um die Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu gewährleisten. Denkbar wären hier beispielsweise Vergütungsanpassungen.

Ebenfalls zum 1. Oktober 2022 gibt es im Infektionsschutzgesetz neue Regelungen zur Frage, wann ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Anders als bisher gilt als „vollständig geimpft“ dann nur noch, wer drei Impfdosen – statt bisher zwei – erhalten hat oder zweifach geimpft und genesen ist. Praxisinhaber sollten daher wegen der weiterhin bestehenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht erneut den eigenen Impfstatus sowie den ihrer Mitarbeiter auf Vollständigkeit prüfen.

Alle Regelungen rund um die Corona-Pandemie finden IFK-Mitglieder weiterhin stets aktuell im Merkblatt „Coronavirus (M26)“, das im Physioservice im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite heruntergeladen oder in der Geschäftsstelle angefordert werden kann. Bei Fragen wenden sich IFK-Mitglieder bitte an die IFK-Mitgliederberatung, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.

Weitere Artikel

Unternehmerluft schnuppern: IFK-Businessplanwettbewerb lockt mit 4.000 Euro Preisgeld

2026 | 31.07. Wie wäre es mit 2.500 beziehungsweise 1.500 Euro und gleichzeitig noch ein wenig Unternehmerluft schnuppern? Mit dem IFK-Businessplanwettbewerb wird das möglich! Auch dieses Jahr können Physiotherapieschüler oder -studenten wieder einen Businessplan für eine fiktive Physiotherapiepraxis mit bis zu drei therapeutischen Mitarbeitern entwerfen und beim IFK einreichen. Eine fachkundige Jury bewertet die Konzepte und kürt die Ersteller der beiden besten Pläne

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten: Auswirkungen auf die versorgungsbezogene Pauschale

2026 | 30.07. Mit der Unterzeichnung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 wird die erste Auswirkung des BStabG in der Physiotherapie und Ergotherapie ab dem 30. Juli 2026 wirksam. Die versorgungsbezogene Pauschale für den erhöhten Aufwand bei der Blankoverordnung entfällt. Diese gesetzliche Vorgabe gilt für alle Blankoverordnungen ab Ausstellungsdatum 30. Juli 2026. 

Unterwegs für die Physiotherapie

2026 | 28.07. In Zeiten politischer Weichenstellung ist ein enger Austausch mit den relevanten Akteuren aus Politik und Gesundheitswesen besonders wichtig. Die IFK-Vorstandsvorsitzende Ute Repschläger und der IFK-Geschäftsführer Dr. Björn Pfadenhauer nutzten daher auch in den vergangenen Wochen wieder zahlreiche Termine, um die Anliegen der Physiotherapie in den politischen Diskurs einzubringen.