Hygienepauschale bis Ende 2021 verlängert

Seit Mai 2020 können Physiotherapeuten eine Hygienepauschale im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bei gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen. Die entsprechende Verordnung wurde nun verlängert. Die Änderungen der Hygienepauschaleverordnung sind am 2. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit rechtsgültig. Heilmittelerbringer können die Hygienepauschale nun bis zum 31. Dezember 2021 abrechnen. Zudem ist die Hygienepauschaleverordnung solange in Kraft bis der Deutsche Bundestag die festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite aufhebt.

Die „Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ regelt seit Anfang 2021, dass Praxisinhaber je Verordnung, die bei den gesetzlichen Krankenkassen eingereicht wird, zusätzlich 1,50 Euro ansetzen dürfen. Für den Bereich der Physiotherapie hat der GKV-Spitzenverband hierzu die Positionsnummer 29944 eingeführt. Auch bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) kann die Pauschale bis zum 31. Dezember 2021 weiter abgerechnet werden. Die Privaten Krankenversicherer haben die Verlängerung der Hygienepauschale dagegen bis zum 30. September 2021 zugesichert. Hier können 1,50 Euro je Behandlung abgerechnet werden.

 

Selbstverständlich hält der IFK auch weiterhin die Höhe der Vergütung angesichts der hohen Kosten für Desinfektionsmittel und persönliche Schutzausrüstung für viel zu gering. Gemeinsam mit den anderen SHV-Verbänden fordert er daher eine Hygienepauschale von mindestens 1,50 Euro je Behandlungstermin statt je Verordnung, wie es bei den Privaten Krankenversicherern bereits bezahlt wird.

 

 

Weitere Informationen zur Hygienepauschale finden IFK-Mitglieder im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M 26), das sie im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite herunterladen oder in der IFK-Geschäftsstelle kostenlos beantragen können.

 

 

 

Weitere Artikel

Mit KIM und TIM effizient, sicher und schnell im Praxisalltag kommunizieren

2026 | 03.08. Heute beginnen wir mit unserer ersten Internetmeldung aus der Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“ in der wir uns mit den Zielen der TI beschäftigen und aufzeigen, wie KIM und TIM Ihren Praxisalltag erleichtern können. Hauptzweck der TI ist die Verbesserung der Versorgungsqualität, indem alle Leistungserbringer auf sämtliche medizinische Informationen wie beispielsweise Vorbefunde oder Medikationspläne zugreifen können – und das datenschutzkonform, um die sensiblen Gesundheitsdaten zu schützen.

Unternehmerluft schnuppern: IFK-Businessplanwettbewerb lockt mit 4.000 Euro Preisgeld

2026 | 31.07. Wie wäre es mit 2.500 beziehungsweise 1.500 Euro und gleichzeitig noch ein wenig Unternehmerluft schnuppern? Mit dem IFK-Businessplanwettbewerb wird das möglich! Auch dieses Jahr können Physiotherapieschüler oder -studenten wieder einen Businessplan für eine fiktive Physiotherapiepraxis mit bis zu drei therapeutischen Mitarbeitern entwerfen und beim IFK einreichen. Eine fachkundige Jury bewertet die Konzepte und kürt die Ersteller der beiden besten Pläne

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten: Auswirkungen auf die versorgungsbezogene Pauschale

2026 | 30.07. Mit der Unterzeichnung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 wird die erste Auswirkung des BStabG in der Physiotherapie und Ergotherapie ab dem 30. Juli 2026 wirksam. Die versorgungsbezogene Pauschale für den erhöhten Aufwand bei der Blankoverordnung entfällt. Diese gesetzliche Vorgabe gilt für alle Blankoverordnungen ab Ausstellungsdatum 30. Juli 2026.