Neue Beihilfesätze für Landesbeamte nun auch in Niedersachsen und Hamburg

Nachdem Schleswig-Holstein als erstes Bundesland höhere Beihilfesätze für seine Landesbeamten eingeführt hat, sind nun auch Niedersachsen und Hamburg gefolgt. Seit dem 1. August bekommen Landesbeamte in Niedersachsen und Hamburg ebenfalls die höheren Gebührensätze von der Beihilfe ersetzt. Zum 1. Januar 2019 wird in Niedersachsen zudem eine weitere Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge erfolgen.

Nachdem Schleswig-Holstein als erstes Bundesland höhere Beihilfesätze für seine Landesbeamten eingeführt hat, sind nun auch Niedersachsen und Hamburg gefolgt. Seit dem 1. August bekommen Landesbeamte in Niedersachsen, ab dem 1. September jene in Hamburg ebenfalls die höheren Gebührensätze von der Beihilfe ersetzt. Zum 1. Januar 2019 wird in diesen beiden norddeutschen Bundesländern zudem eine weitere Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge erfolgen. Die Erstattungssätze der Landesbeihilfelisten in Niedersachsen und Hamburg entsprechen dabei exakt jenen, die auch der Bund in seiner neuen Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zum 31. Juli 2018 festgesetzt hat. Die BBhV gilt allerdings nur für die Bundesbeamten. Damit die höheren Sätze auch für Landesbeamte gelten, müssen die jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen entsprechend geändert werden, wie es bereits jetzt in Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen umgesetzt wird.

Positiv zudem: Die neuen Beihilfeverordnungen erhalten erstmals die Positionen der physiotherapeutischen Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans sowie Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung. Ebenso wird der Begriff „Mindestbehandlungsdauer“ durch „Richtwert“ ersetzt. Sobald weitere Landesbeihilfevorschriften in Kraft treten, werden wir Sie umgehend darüber informieren.

Bitte beachten Sie: Bei der Festlegung Ihrer Privatpreise gilt weiterhin, dass Praxisinhaber nicht an die Sätze der Beihilfe gebunden sind. Hier ist einzig und allein die mit dem Privatpatienten vereinbarte Vergütung ausschlaggebend. Weitere Informationen zur Preisgestaltung haben wir für unsere Mitglieder im Merkblatt A02 aufbereitet, das ebenso wie die aktuelle Beihilfevorschrift für Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen und Bund im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Homepage abgerufen werden kann.

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