Neue Regelung gegen Zahlungsverzug

Krankenkassen sind noch mehr denn je dazu angehalten, die mit dem IFK vereinbarten Zahlungsfristen für die Vergütung von Physiotherapeuten einzuhalten. Wie das Bundessozialgericht entschied, sind die Regelungen zu Zahlungsverzügen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch auf das Verhältnis von Physiotherapeuten und Krankenkassen anwendbar.

Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Physiotherapie-Praxen, die selber ohne Abrechnungsunternehmen abrechnen. Werden die je nach Kasse unterschiedlichen Zahlungsfristen nicht eingehalten, können Physiotherapeuten der Kasse neben den bisher üblichen Verzugszinsen eine Pauschale von 40 Euro in Rechnung stellen.Der Verzug entsteht sofort automatisch und bedarf keiner Mahnung. Die pauschalen 40 Euro ergeben sich aus dem neuen Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftswesen, das seit Ende Juli gilt.
Mehr Informationen zum konkreten Ablauf und Verzugszinsen erhalten IFK-Mitglieder im Merkblatt A10 im Mitglieder-Service unter Abrechnung (bitte vorher einloggen)

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