Noch immer kein Rettungsschirm für Physiotherapeuten

Der Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 25. März 2020 das Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz soll die finanzielle Belastung von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen durch die Corona-Infektionswelle abgemildert werden. Physiotherapiepraxen werden in dem Gesetz nicht bedacht – obwohl auch sie dringend finanzielle Unterstützung benötigen. Viele Physiotherapiepraxen stehen schon jetzt kurz vor dem wirtschaftlichen Aus.

„Dass sie trotzdem nicht im aktuellen Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz berücksichtigt werden, ist in keiner Weise nachvollziehbar“, kritisiert der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK). Physiotherapeuten bilden – wie die übrigen Heilmittelerbringer auch – einen wesentlichen Bestandteil des Gesundheitssystems. Als solcher bedürfen sie ebenso wie Krankenhäuser und Arztpraxen besonderen Schutz durch das Bundesministerium für Gesundheit und den GKV-Spitzenverband.


Der IFK hat ebenso wie der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV), dem der IFK angehört, vehement auf das wirtschaftliche Problem der Praxisinhaber aufmerksam gemacht – nicht nur gegenüber der Politik, sondern auf in den Medien. „Nur mithilfe von angemessenen Ausgleichszahlungen lässt sich der Fortbestand der ambulanten therapeutischen Versorgung erhalten“, steht für IFK und SHV fest. (Zu den Forderungen von IFK und SHV geht es hier und hier.)


Da aufgrund der Corona-Infektionswelle die Verhandlungen zwischen den Heilmittelerbringern und dem GKV-Spitzenverband zu den bundesweiten Verträgen zur Heilmittelversorgung unterbrochen werden mussten, sieht das Covid-10-Krankenhausentlastungsgesetz eine Verlängerung der Fristen vor: Die Bundesrahmenverträge müssen nun erst bis zum 1. Oktober 2020 geschlossen werden. Die Verträge zur Blankoverordnung müssen bis zum 15. März 2021 geschlossen sein. Andernfalls greift die neu gegründete Schiedsstelle ein.


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