RZ_TheraPro2019_Logo_Datum_4c__Quelle_Foto_Messe_Stuttgart-Internet.jpg

TheraPro Fachmesse Stuttgart

Auch in diesem Jahr werden die IFK-Experten mit einem Stand auf der Fachmesse TheraPro in Stuttgart vertreten sein. Vom 25. bis 27. Januar 2019 können Sie das breitgefächerte Angebot der Fachmesse für professionelle Therapie nutzen, um sich zu informieren, fortzubilden und Produkte auszuprobieren. Der IFK freut sich darauf, Sie von Freitag bis Sonntag in der Halle 4 an Stand E68 zu begrüßen. Gerne berät das IFK-Team Sie persönliche und beantwortet Fragen zu Themen wie Vergütung, Direktzugang, aktuelle politische Entwicklungen und Fortbildung.

IFK-Experte Michael Heine wird am 26. Januar um 16:30 Uhr in Raum 9.2 des Kongresszentrums der Stuttgarter Messe im Rahmen eines Fachvortrags zum Thema „Auf zu neuen Ufern: Das IFK-Modellvorhaben für mehr Autonomie“ die Ergebnisse des IFK-Modellvorhabens präsentieren. Im Anschluss hält Christian Hill einen Vortrag zum Thema „Therapieansätze bei Schwindel“.

Wenn Sie Interesse an einer Gratis-Tageskarte zur TheraPro Stuttgart haben, wenden Sie sich gern in der IFK-Geschäftsstelle an Matthias Wagner (0234 97745-38 oder wagner@ifk.de). Sie erhalten Tickets solange der Vorrat reicht.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.