Verhandlungen zur Blankoverordnung in der Physiotherapie stehen kurz vor dem Abschluss

Am 2. August 2024 haben sich die vier Physiotherapieverbände (IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB und VPT – Verband für Physiotherapie) mit dem GKV-Spitzenverband in den Verhandlungen zum Vertrag nach § 125a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortungder sogenannten Blankoverordnung – auf alle wesentlichen Punkte einigen können. Damit ist der Weg für die Einführung der neuen Versorgungsform in die Regelversorgung geebnet. Der Starttermin für die Blankoverordnung in der Physiotherapie ist der 1. November 2024.

Mehr Autonomie in der Therapiegestaltung

Mit der Blankoverordnung erhalten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten bei 114 Diagnosen rund um die physiotherapeutische Versorgung der Schulter deutlich mehr Verantwortung bei der Behandlung ihrer Patienten. Dies betrifft die freie Auswahl des Heilmittels, aus den unter der Diagnosegruppe EX gelisteten Leistungen die Entscheidung über die Behandlungsfrequenz, die Möglichkeit der Kombination verschiedener Heilmittel und die Festlegung der Therapiedauer sowie der Anzahl der Behandlungseinheiten pro Blankoverordnung.

Neu: Zusätzliche vergütete Leistungspositionen

Grundsätzlich gilt: Die im Rahmen der Blankoverordnung erbrachten physiotherapeutischen Maßnahmen werden in gleicher Höhe wie in der physiotherapeutischen Versorgung nach § 125 Absatz 1 SGB V vergütet. Vergütungsanpassungen, wie zuletzt zum 1. Januar 2024, führen automatisch zu einer Anpassung der Vergütung im Rahmen der Blankoverordnung.

Zusätzlich gibt es drei neue Leistungspositionen. Vor Beginn der Therapie wird bei jeder Blankoverordnung eine physiotherapeutische Diagnostik durchgeführt und abgerechnet, bei der die Therapieziele definiert und ein individueller Therapieplan erstellt werden. Im Verlauf ist es darüber hinaus möglich, je Verordnung eine sogenannte Bedarfsdiagnostik vorzunehmen. Die neue Position „Physiotherapeutische Diagnostik“ wird mit 34,34 Euro, die neue Position „Bedarfsdiagnostik“ mit 25,76 Euro vergütet.

Um den zusätzlichen Aufwand der Leistungserbringenden im Rahmen der Umsetzung der Blankoverordnung, insbesondere hinsichtlich der Organisation des Versorgungsablaufs und der Sicherstellung der Versorgungsqualität, auszugleichen, konnte eine neue Position, die so genannte „Mehraufwandspauschale“, vereinbart werden. Diese Pauschale wird mit 55 Euro vergütet und kann einmalig je Blankoverordnung abgerechnet werden.

Muster 13 und Grundlagen der Verträge gelten auch für die Blankoverordnung

Für die Blankoverordnung wird kein neues Verordnungsformular eingeführt. Stattdessen wird auf dem bestehenden Verordnungsformular Muster 13 der Text „BLANKOVERORDNUNG“ in das Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ eingetragen, wenn der Arzt oder die Ärztin eine Blankoverordnung ausstellt.

Die Blankoverordnung unterliegt im Grundsatz den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie und des aktuell gültigen Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V.

Alle weiteren Informationen erhalten Interessierte direkt über ihren jeweiligen Berufsverband.

 

 

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