Vorsicht bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Das Arbeitsgericht Lübeck hat entschieden, dass eine Angestellte einen Schmerzensgeldanspruch hat, wenn auf der firmeneigenen Facebook-Seite ein Foto von ihr ohne Einwilligung veröffentlicht wird. Das Gericht hielt einen Anspruch in Höhe von bis zu 1.000 Euro für gerechtfertigt.


Daher sollten IFK-Mitglieder darauf achten, vor der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet oder auf Werbeflyern die schriftlichen Einwilligungen der Mitarbeiter einzuholen. Entsprechende Mustervorlagen können IFK-Mitglieder im Referat Recht erhalten.


IFK-Mitglieder können sich bei Fragen hierzu an die Mitarbeiter des IFK-Referats Recht wenden, Tel.: 0234 97745-0, ifk@ifk.de.

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