Aktualisierung der Weiterbildungsregelungen in der Physiotherapie

Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen physiotherapeutischen Berufsverbände haben die Anlage 7 – Weiterbildung des Bundesrahmenvertrags nach § 125 SGB V modernisiert. In einem ersten Schritt wurden die Weiterbildungen KG Gerät, Manuelle Therapie (MT) und Komplexe Physikalische Entstauungstherapie (KPE) (ehemals MLD) aktualisiert.

Ziel der Überarbeitung ist eine stärkere Kompetenz- und Therapieprozessorientierung, die Öffnung für digitale Lehrformate in den theoretischen Anteilen sowie angepasste Anforderungen an Fachlehrkräfte, Prüfungskommissionen und den strukturellen Aufbau der Weiterbildungen. Neu ist beispielsweise, dass Studierende in den letzten beiden Semestern und Auszubildende im 3. Ausbildungsjahr künftig bereits mit der Weiterbildung KG-Gerät starten können. Alle weiteren Änderungen im Detail finden Interessierte hier.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die neue Anlage 7 wurde zwischenzeitlich unterzeichnet und tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Sie ist spätestens ab dem 1. Juni 2027 verbindlich anzuwenden. Weiterbildungsträger wurden bereits durch den GKV-Spitzenverband über die Änderungen informiert und werden ihre Angebote entsprechend anpassen. 

Bereits erworbene Zertifikate, Abrechnungserlaubnisse und Qualifikationen von Fachlehrkräften behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit (Bestandsschutz). Für Weiterbildungen, die vor dem 1. Juni 2027 nach den bisherigen Regelungen begonnen wurden, finden die neuen Regelungen keine Anwendungen. Sie können innerhalb festgelegter Fristen zu den bislang gültigen Rahmenbedingungen abgeschlossen werden. Für Physiotherapeuten, die sich aktuell in einer laufenden Weiterbildung KG Gerät, MT oder MLD befinden, ändert sich also nichts. Auch für Therapeuten, die in der Vergangenheit eine Abrechnungserlaubnis in den drei Bereichen erworben haben, besteht Bestandsschutz. 

Anpassung der Curricula erforderlich

Weiterbildungsanbieter müssen ihre Curricula bis spätestens 31. Mai 2027 anpassen und beim Verband der Ersatzkassen (vdek) zur Prüfung und Freigabe einreichen. Neue Weiterbildungen dürfen erst nach Genehmigung der Curricula angeboten werden.

Auch die Voraussetzungen für Fachlehrer wurden angepasst. Bestehende Fachlehrkräfte haben Bestandsschutz. Sie müssen jedoch von ihren Weiterbildungsträgern zu den neuen Anforderungen geschult werden. Eine erneute Fachlehrer-Prüfung ist hingegen nicht erforderlich.

Ausblick

Im nächsten Schritt werden die Regularien für die Weiterbildung KG ZNS (Kinder und Erwachsene) überarbeitet. Bis eine separate Aktualisierung vereinbart wird, gilt hierfür weiterhin die Anlage 7 in der Fassung vom 21. Juli 2021.

Die Neufassung der Anlage 7 - Weiterbildung finden Sie im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Webseite unter Rahmenverträge/Preislisten/Beihilfevorschriften - GKV . 

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