Neue Verordnungsvordrucke der DGUV: Übergangsfrist bis Jahresende verlängert

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Übergangsfrist für die neuen Verordnungsvordrucke bis zum Jahresende verlängert.

Am 1. April 2023 ist der neue Rahmenvertrag mit der DGUV in Kraft getreten. Infolge der Neuregelungen wurde der entsprechende Verordnungsvordruck von der DGUV ebenfalls überarbeitet. Dieser sollte grundsätzlich seit dem 1. April 2023 auch von allen Durchgangsärzten (D-Ärzten) genutzt werden. Damit alle Beteiligten diese neuen Vorgaben auch organisatorisch umsetzen konnten, wurde den D-Ärzten seinerzeit eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2023 eingeräumt. Bis zum Ende dieser Frist durften die alten Verordnungsvordrucke noch weiterverwendet werden.

Die DGUV teilte dem IFK – vor Ablauf dieser Frist – nun mit, dass die Übergangsfrist noch einmal bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde. Das bedeutet, dass bis Ende dieses Jahres die alten Verordnungsvordrucke weiterhin verwendet werden können. Ab dem 1. Januar 2024 dürfen die EAP sowie physio- und ergotherapeutische Leistungen nur noch auf den neuen Vordrucken verordnet werden.

Gut zu wissen: Diese Regelung richtet sich ausschließlich an die D-Ärzte. Hinsichtlich der Verwendung alter Verordnungsvordrucke besteht für die Leistungserbringer Vertrauensschutz. Das bedeutet, Rechnungen der Leistungserbringer dürfen nicht aus dem Grund gekürzt werden, dass noch ein alter Verordnungsvordruck über den 1. Januar 2024 hinaus verwendet wurde.

 

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