Wellness-Gutscheine verjähren in drei Jahren

Weihnachten naht und Wellness-Gutscheine sind eine beliebte Geschenkidee. Auch viele Physiotherapie-Praxen haben Gutscheine für Wellnessleistungen mittlerweile im Angebot. Mit der Frage, wie lange sich die Beschenkten mit der Einlösung Zeit lassen können, beschäftigte sich das Landgericht Oldenburg in einem aktuellen Urteil (Az: 16 S 702/12).

In dem entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2006 von der Beklagten einen Wellness-Gutschein in Höhe von 100 Euro erhalten, auf dem eine Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr ab Verkaufsdatum vermerkt war. Diesen Gutschein löste die Klägerin nicht ein, sondern begehrte im Jahr 2011 die Auszahlung des Betrages mit der Begründung, die Gültigkeitsdauer betrage 30 Jahre. Das Gericht wies die Klage ab. Es bestätigte erneut, dass für Gutscheine die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gilt und  eine vom Aussteller vermerkte Gültigkeitsdauer von unter drei Jahren grundsätzlich unzulässig ist.
Wichtig für Praxisinhaber ist es deshalb, bei der Ausgabe von Wellness-Gutscheinen darauf zu achten, dass das Ausstellungsdatum deutlich gekennzeichnet ist. Nur so ist für die Beteiligten eindeutig zu klären, wann die Dreijahresfrist zur Einlösung abgelaufen ist.

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