Regelungen zu Unterbrechungsfristen in der GKV

Laut der Corona-Sonderregelung mussten die Unterbrechungsfristen für alle Behandlungen, die bis zum 31. März 2022 durchgeführt wurden, bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht geprüft werden. Seit dem 1. April 2022 gelten allerdings bundesweit wieder die folgenden vertraglichen Regelungen des Bundesrahmenvertrags, der im August 2021 in Kraft trat.

Jede Verordnung kann bis zu 14 Kalendertage unterbrochen werden, ohne dass sie ihre Gültigkeit verliert. Aus den folgenden Gründen kann eine Unterbrechung auch länger als 14 Tage andauern, solange das Therapieziel dadurch nicht gefährdet wird:


  • therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T)
  • Krankheit des Patienten oder Therapeuten(K)
  • Ferien bzw. Urlaub des Patienten oder Therapeuten (F)

Bei allen Unterbrechungen aus oben genannten Gründen gilt:


  • Eine Verordnung mit bis zu sechs verordneten Behandlungseinheiten verliert drei Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit.
  • Eine Verordnung mit mehr als sechs Behandlungseinheiten verliert sechs Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit.

Die Behandlung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung abzubrechen, zudem sind begründete Unterbrechungen vom Leistungserbringer auf der Verordnung zu dokumentieren.


Gut zu wissen: Das Fehlen der Kürzel „T“, „K“ oder „F“ führt nicht zu einer Absetzung oder Korrekturanforderung durch die Krankenkasse. Diese müssen daher nicht zwingend auf der Verordnung angegeben werden.


Den Bundesrahmenvertrag finden IFK-Mitglieder im internen Mitgliederservice unter Rahmenverträge/Preislisten/Beihilfevorschriften > GKV (ab 01.08.2021). Bei weiteren Fragen rund um das Thema Unterbrechungsfristen/Rahmenvertrag können sich IFK-Mitglieder an die Mitgliederberatung (Tel.: 0234-97745-333, E-Mail: abrechnung@ifk.de) wenden.



Weitere Artikel

SHV nimmt Stellung zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen

2026 | 09.10. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände hat gestern seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen veröffentlicht und in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit dem Gesetz sollen die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiterentwickelt, digitale Prozesse ausgebaut und der Austausch von Gesundheitsdaten verbessert werden.

Der elektronische Heilberufsausweis: Beantragung und Bestellung

2026 | 08.10. Da es sich bei der TI um ein geschlossenes Netz handelt, zu dem nur registrierte und authentifizierte Nutzer Zugang erhalten, müssen Sie sich als dafür berechtigte Person ausweisen. Dies geschieht mit dem eHBA, dem elektronischen Heilberufsausweis. Wie und wo Sie diesen beantragen, erfahren Sie in unserer heutigen Meldung aus der Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“.

K wie Kommunikation: Reden oder Schweigen bei der Praxisübergabe?

2026 | 06.10. Sie wollen innerhalb der kommende Jahre Ihre Physiotherapiepraxis auf- oder abgeben? Mit unserer Reihe „Praxisübergabe-ABC“ bekommen Sie einen ersten Überblick, welche Punkte Sie bei der Umsetzung und Planung beachten sollten. Heute: K wie Kommunikation. Reden und Schweigen – welches Schwermetall zu welcher Handlung passt, da scheiden sich die Geister. Doch was gilt beim Thema Praxisübergabe?