Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 2023 auch für Praxisinhaber verpflichtend

Die klassische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) auf gelbem Papier ist bald Geschichte. Ab dem 1. Januar 2023 ist der digitale Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Praxisinhaber verpflichtend. Mitarbeiter müssen ab diesem Datum auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Die ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten sie nur noch als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel für Problemfälle. Der Mitarbeiter hat allerdings weiterhin die Pflicht, dem Praxisinhaber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden.

Das neue Verfahren gilt aber unter anderem nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmende.

Was bedeutet das konkret?

1) Arzt meldet an die Krankenkasse
Nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters durch den Arzt übermittelt dieser die notwendigen Daten, die sich bisher auf der AU in Papierform fanden, elektronisch an die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters.
Diese Verpflichtung besteht bereits seit dem 1. Januar 2022 für alle Vertragsärzte, die „technisch dazu in der Lage sind“.

2) Mitarbeiter machen Meldung an den Praxisinhaber
Mitarbeiter müssen den Praxisinhaber über die festgestellte AU unterrichten. Allerdings händigen sie dem Praxisinhaber nicht mehr die Bescheinigung in Papier aus. Dieser Schritt entfällt.

3) Datenabruf des Praxisinhabers bei der Krankenkasse
Nachdem der Praxisinhaber vom Mitarbeiter über die AU informiert wurde, ruft er die Daten bei der Krankenkasse des Mitarbeiters ab. Diese hält folgende Informationen bereit:

  • Name des Mitarbeiters
  • Beginn und Ende der AU
  • Datum der ärztlichen Feststellung der AU
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
  • die Angabe, ob die AU möglichweise auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht

Auch Minijobber werden im elektronischen Verfahren berücksichtigt
Der Abruf der Daten durch den Praxisinhaber bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt auch für Mitarbeiter, die auf 520-Euro-Basis beschäftigt sind. Da der Praxisinhaber in der Regel ausschließlich mit der Minijob-Zentrale als Einzugsstelle kommuniziert, ist die Krankenkasse des Minijobbers allerdings häufig unbekannt. Daher ist es nunmehr erforderlich, dass auch Minijobber Angaben zu ihrer Krankenkasse machen.

 

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