Ab 1. Februar 2026: Höhere Vergütungssätze der Postbeamtenkrankenkasse

Einen Monat nach den Erhöhungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt jetzt auch die Vergütung bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK). Die neuen Preise entsprechen weitgehend den Preisen der GKV und gelten für alle Behandlungen von Postbeamten des einfachen Dienstes (Mitgliedergruppe A), die ab dem 1. Februar 2026 durchgeführt werden. 

Eine Besonderheit gegenüber der GKV ist in der Preisliste für konventionelle Verordnungen zu beachten: Mit der Position 21301 wird ein Physiotherapeutischer Befund einmal je Verordnung von der PBeaKK vergütet. Sofern bei einem Postbeamten A innerhalb eines Verordnungsfalls mehr als zehn Behandlungseinheiten durchzuführen sind, ist zudem ein weiterer (Abschluss- oder Zwischen-)Befund möglich und kann bei der PBeaKK zum aktuellen Satz von 16,50 Euro abgerechnet werden.

Alternativ zur Direktabrechnung bei der PBeaKK besteht weiterhin die Möglichkeit, Postbeamte A wie Privatversicherte zu behandeln und von ihnen Privatpreise zu verlangen. Dies ist analog zu dem Vorgehen, das bei Postbeamten des mittleren und gehobenen Dienstes (Mitgliedergruppe B) vorgesehen ist. Es sollte aber in jedem Fall mit einem Behandlungsvertrag einhergehen, der vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten geschlossen wird, sowie mit einer eindeutigen Information, dass der Versicherte gegebenenfalls entsprechende Zuzahlungen zu leisten hat. Erstattet wird ihm von der PBeaKK in diesem Fall nur der jeweilige Höchstsatz der Bundesbeihilfeverordnung.

Die dazugehörigen Preislisten für konventionelle Verordnungen sowie für Blankoverordnungen finden IFK-Mitglieder im internen Mitgliederbereich auf unserer Webseite („Mitgliederservice“ -> „Rahmenverträge/Preislisten/Beihilfevorschriften“ -> „Postbeamten A“).

Unser Merkblatt A02 zur Abrechnung mit Privatpatienten finden IFK-Mitglieder ebenfalls im internen Mitgliederbereich auf der IFK-Webseite. Bei weiteren Fragen zur PBeaKK können Sie sich zudem an die IFK-Abrechnungshotline unter 0234 97745-333 beziehungsweise an abrechnung@ifk.de wenden.
 

Weitere Artikel

SHV nimmt Stellung zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen

2026 | 09.10. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände hat gestern seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen veröffentlicht und in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit dem Gesetz sollen die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiterentwickelt, digitale Prozesse ausgebaut und der Austausch von Gesundheitsdaten verbessert werden.

Der elektronische Heilberufsausweis: Beantragung und Bestellung

2026 | 08.10. Da es sich bei der TI um ein geschlossenes Netz handelt, zu dem nur registrierte und authentifizierte Nutzer Zugang erhalten, müssen Sie sich als dafür berechtigte Person ausweisen. Dies geschieht mit dem eHBA, dem elektronischen Heilberufsausweis. Wie und wo Sie diesen beantragen, erfahren Sie in unserer heutigen Meldung aus der Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“.

K wie Kommunikation: Reden oder Schweigen bei der Praxisübergabe?

2026 | 06.10. Sie wollen innerhalb der kommende Jahre Ihre Physiotherapiepraxis auf- oder abgeben? Mit unserer Reihe „Praxisübergabe-ABC“ bekommen Sie einen ersten Überblick, welche Punkte Sie bei der Umsetzung und Planung beachten sollten. Heute: K wie Kommunikation. Reden und Schweigen – welches Schwermetall zu welcher Handlung passt, da scheiden sich die Geister. Doch was gilt beim Thema Praxisübergabe?