G-BA erweitert Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (LHB)

In seiner gestrigen Sitzung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) um die Indikationen „Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P, ICD-10-GM G23.2)“ und „Multisystematrophie vom zerebellären Typ (MSA-C, ICD-10-GM G23.3)“ erweitert. Die Aufnahme geht auf einen Antrag der Patientenvertretung im G-BA zurück, nachdem Betroffene auf bestehende Versorgungshürden hingewiesen hatten.

Die „Multisystematrophie“ ist ab dem 1. Januar 2027 als LHB-relevante Diagnose in der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie gelistet. Ein Antrag auf Genehmigung durch die Krankenkasse ist somit nicht erforderlich, sofern die Diagnose entsprechend dokumentiert ist.

Bei einer Verordnung im Rahmen des LHB können Heilmittel für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen ausgestellt werden. Die maximale Verordnungsmenge richtet sich nach der angegebenen Therapiefrequenz. Verordnungen, die unter BVB (Besonderer Verordnungsbedarf) oder LHB fallen, werden nicht im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Ärzte berücksichtigt.

Die aktuelle Diagnoseliste ist auf der IFK-Website unter dem Menüpunkt Ihr Verband – Beruf – Wissen abrufbar. Weitere Informationen zu BVB und LHB finden sich im IFK-Merkblatt B06 „Richtgrößen“, das Mitglieder im geschützten Bereich der Webseite herunterladen oder kostenfrei über die IFK-Geschäftsstelle beziehen können.

 

Weitere Artikel

Achtung: Zertifikatsleistungen erst nach erteilter Abgabeberechtigung durchführen

2026 | 25.08. Für die Abrechnung bestimmter Heilmittel benötigen Physiotherapeuten eine offizielle Abrechnungserlaubnis für die entsprechenden Zertifikatspositionen. Hierzu müssen Praxen die Zertifikate ihrer Mitarbeiter bei den Krankenkassen über die ARGEn Heilmittelzulassung einreichen. Für seine Mitglieder übernimmt der IFK diese Meldung im Rahmen der Mitgliedschaft. 

Entgeltatlas 2025: Praxisinhaber mehr als fair

2026 | 24.08. Zum Januar 2025 stiegen die GKV-Vergütungen um 4,01 Prozent; die Gehälter der Arbeitnehmer in ambulanten Physiotherapiepraxen stiegen laut der Bundesagentur im selben Zeitraum sogar um 6,44 Prozent. Daraus lässt sich schließen, dass die GKV-preisinduzierten Umsatzsteigerungen zu rund 220 Prozent an die angestellten Mitarbeiter weitergegeben wurden – entgegen wiederholter Fehldarstellungen einiger Krankenkassen.

Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

2026 | 18.08. Ab dem 1. September 2026 steigen erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Anstieg von 115,30 Euro auf 123,80 Euro) sowie Leistungen im Bereich „Sonstiges“, die für alle Heilmittelbereiche einheitlich gelten. Hierzu gehört auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 98,60 Euro auf 102,70 Euro), die bei beihilfeberechtigten Patienten noch erstattet wird.