Neues Urteil zur Gewerbesteuerpflicht

Grundsätzlich sind Ärzte und Physiotherapeuten von der Gewerbesteuer befreit. Viele Praxisinhaber wissen aber, dass die Finanzverwaltungen häufig dann, wenn die Praxis angestellte Physiotherapeuten beschäftigt, unterstellen, hier liege keine freiberufliche heilkundliche Tätigkeit vor. In der Folge kann dies dazu führen, dass die Praxis als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird. Aktuell hat sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit diesem Thema befasst und bezüglich einer Arztpraxis konkretisierende Grundsätze aufgestellt, die der Finanzverwaltung den Spielraum zukünftig verkleinern wird.

Anders als die Finanzämter geht das Gericht davon aus, dass der erforderliche Stempel der Persönlichkeit den einzelnen Heilbehandlungen auch durch eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals gegeben werden kann. Eine unmittelbare Ausführung der eigentlichen heilberuflichen Tätigkeit durch den Praxisinhaber sei dafür nicht erforderlich. Eine solche Forderung würde die Anforderungen des Gesetzes überdehnen. Wie IFK-Mitglieder konkret auf dieses Urteil reagieren sollten, erfahren sie im Referat Recht.

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