Kein Schmerzensgeld wegen Schlaganfall nach Mobilisation

Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Klage eines Patienten auf Schmerzensgeld und Schadenersatz abgewiesen. Rund 200.000 Euro begehrte der Patient von einer Praxis für Physiotherapie, in der er wegen Verspannungen im Rücken- und Nackenbereich und nach ärztlicher Verordnung in Behandlung war. Er hatte nach mehreren Behandlungen einen Schlaganfall erlitten.

In der Berufungsinstanz hat das OLG Hamm – wie schon das Landgericht zuvor – geurteilt, dass eine physiotherapeutische Fehlbehandlung nicht vorlag. Der Patient hatte behauptet, es hätte eine Manipulation stattgefunden. Das konnte er jedoch nicht beweisen.

Wäre der Beweis gelungen, hätte man von einer unzulässigen und unfachmännischen Behandlung ausgehen müssen, weil die Manipulation Ärzten vorbehalten und Physiotherapeuten verboten ist. Ebenfalls verneint hatten die Richter eine angebliche Verletzung der Patientenaufklärungspflicht.

Weiteres dazu sowie Details zur Urteilsbegründung lesen Sie in der kommenden Ausgabe der Zeitschrift physiotherapie.

Weitere Artikel

BSG weist Revision der Berufsverbände zurück

2025 | 19.12. Am 18.12.2025 fand vor dem 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) statt und endete mit einem mündlichen Urteil.

therapro: Messeauftakt für die Heilmittelbranche

2025 | 16.12. Vom 30. Januar bis zum 1. Februar 2026 ist der IFK erneut auf der „therapro – Fachmesse + Kongress“ in der Messe Stuttgart vertreten und begrüßt alle Besucherinnen und Besucher an seinem Messestand. Auch in diesem Jahr ist der IFK als Mitglied des SHV am zweiten Messetag an einen festen Programmhöhepunkt abseits des Messegeschehens beteiligt: das traditionelle „SHV konkret“.

Beihilfesätze in NRW steigen zum 1. Januar 2026

2025 | 11.12. Nordrhein-Westfalen hat zum 1. Januar 2026 als erstes Bundesland die beihilfefähigen Höchstsätze für seine Landesbeamten auf GKV-Niveau angehoben und reagiert damit auf die ab Januar geltenden Vergütungserhöhungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen.