eGK für Flüchtlinge minimiert Verwaltungsaufwand

Nach Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für Flüchtlinge in einigen Bundesländern, wie Bremen, Hamburg oder Nordrhein-Westfalen, lässt sich eine positive erste Bilanz ziehen. Die eGK vereinfacht Asylbewerbern den Zugang zur medizinischen Versorgung und ermöglicht Leistungserbringern in Heilmittelpraxen eine routinierte Abwicklung.

Wie bei jedem Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse wird auch die eGK für Flüchtlinge bei Vorlage vom Vertragsarzt eingelesen. Durch den Einsatz der eGK ist für den Leistungserbringer anhand der vertragsärztlich ausgestellten Heilmittelverordnung nicht mehr ersichtlich und relevant, ob es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Flüchtling handelt. Mit der eGK wird jedem Flüchtling – je nach Kommune – eine gesetzliche Krankenkasse zugewiesen, die auf dem Verordnungsmuster 13 vermerkt ist und mit der die abgegebenen Leistungen auf dem üblichen Wege abgerechnet werden.
Grundsätzlich sind Asylbewerber zuzahlungsbefreit. Entscheidend für die Handhabe in der Praxis ist und bleibt allerdings das entsprechende Kreuz bei „Gebühr pflicht.“ oder „Gebühr frei“.

In allen anderen Bundesländern erhalten Flüchtlinge, die auf die medizinische Versorgung mit Heilmitteln angewiesen sind, weiterhin eine entsprechende Verordnung auf dem Muster 13, auf dem als Kostenträger das zuständige Sozialamt angegeben wird. Der IFK berichtete über die relevanten Besonderheiten, die hierbei zu beachten sind.

Weitere Artikel

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.

C wie Checkliste: Was sind die wichtigsten Punkte bei Praxisgründung oder -übernahme?

2025 | 15.04. Die Gründung oder Übernahme einer Physiotherapiepraxis ist ein großes Unterfangen, das alle Lebensbereiche des Praxisinhabers in spe betrifft. Die finanziellen und geschäftlichen Grundlagen müssen geklärt werden, aber auch die persönlichen Voraussetzungen spielen eine Rolle. Doch bange machen gilt nicht: Wer eine Checkliste erstellt, ist auf der sicheren Seite, dass kein Aspekt vergessen wird.