Neue Heilmittel-Richtlinie ab 2017

Zum 1. Januar 2017 tritt eine neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft, die sich beispielsweise auf den langfristigen Heilmittelbedarf oder auf das Entlassmanagement durch Krankenhausärzte auswirken wird. Wir geben Ihnen eine Zusammenfassung, welche Änderungen und Ergänzungen für Ihren Praxisalltag relevant sein werden:

  • Die Frist für den Behandlungsbeginn bei genehmigungspflichtigen Verordnungen endet zukünftig bereits 14 Kalendertage nach Ausstellungsdatum. Bisher begann die Frist erst mit dem Genehmigungszeitpunkt. Sollte der Arzt eine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerkt haben, ist dieses Datum weiterhin für den Beginn der Behandlung ausschlaggebend.

  • Die Indikationsschlüssel LY2a und LY3a werden um das Heilmittel „MLD-30“ ergänzt. Zudem wird klargestellt, dass die Kompressionsbandagierung im Anschluss an die Lymphdrainage zu erfolgen hat.

  • Die Liste mit den Diagnosen zum langfristigen Heilmittelbedarf wurde offiziell in die Heilmittel- Richtlinie aufgenommen und zusätzlich um zahlreiche Diagnosen erweitert (siehe Meldung „Bürokratieabbau bei langfristigem Heilmittelbedarf“).

  • Für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf können vom Arzt von Beginn an direkt Verordnungen außerhalb des Regelfalls ausgestellt werden, ohne dass zuvor Erst- oder Folgeverordnungen nötig werden.

  • Bei nicht gelisteten Diagnosen, die mit schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen einhergehen, kann der Versicherte weiterhin einen Antrag auf eine langfristige Genehmigung stellen. Die Genehmigung kann unbefristet erfolgen und darf zukünftig ein Jahr nicht unterschreiten.

  • Eine langfristige Genehmigung darf künftig nicht mehr nur deshalb versagt werden, weil sich das Heilmittel und die Behandlungsfrequenz im Genehmigungszeitraum innerhalb der Diagnosegruppe ändern könnten.


Ab voraussichtlich 01.07.2017 werden zudem folgende Änderungen in Kraft treten:
  • Um eine lückenlose und zügige Anschlussversorgung nach der Krankenhausentlassung sicherzustellen, können auch Krankenhausärzte ihren Patienten im Rahmen des Entlassmanagements zukünftig Heilmittel verordnen.

  • Für die eindeutige Abbildung zahnmedizinischer Besonderheiten der Heilmittelversorgung und eine gezieltere Patientenbehandlung werden Heilmittelverordnungen durch Zahnärzte künftig erstmals in einer eigenen Richtlinie geregelt.

Über die Ausgestaltung der Änderungen zum 01.07.2017 wird der IFK seine Mitglieder im kommenden Jahr noch rechtzeitig informieren. Die neue Heilmittel-Richtlinie können Sie hier herunterladen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an das Referat Kassenverhandlungen und Wirtschaft des IFK (Tel.: 0234 97745-333).

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