Maserimpfpflicht: Weitere Informationen abwarten

Wie der IFK bereits berichtete, wird die Masernimpfpflicht auch Physiopraxen betreffen. Das entsprechende Gesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Landesgesundheitsministerien mit der Umsetzung des Gesetzes beauftragt

 

Das Gesetz wird zunächst bei Neueinstellungen ab dem 1. März 2020 für IFK-Mitglieder relevant sein. Hier ist darauf zu achten, dass der Bewerber seine Immunität durch Vorlage des Impfausweises oder einer Titer-Bestimmung nachweist. Ansonsten ist eine Anstellung nicht möglich.

 

 

Ansonsten rät der IFK seinen Mitgliedern dazu, zunächst die Informationen der Landesgesundheitsministerien bezüglich der Umsetzung des Gesetzes abzuwarten. Es ist nicht notwendig, dem IFK Unterlagen zu übersenden.

 

 

IFK-Mitglieder können sich bei Fragen hierzu an die Mitarbeiter des IFK-Referats Recht wenden, Tel.: 0234 97745-0, ifk@ifk.de.

 

 

Die ursprüngliche Meldung zur Masernimpfpflicht gibt es hier: https://ifk.de/verband/aktuell/archiv-meldungen/einzelansicht/impflicht-fuer-masern-betrifft-auch-physiotherapiepraxen/

 

Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.