Bayern: Maskenpflicht in Physiotherapiepraxen erweitert

Die in Bayern verfügte Maskenpflicht für FFP2-Masken und Masken mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt auch in Physiotherapiepraxen. Dies ist zwar nicht direkt in der bayerischen Corona-Verordnung geregelt, findet sich aber ein wenig versteckt in der Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Dazu heißt es in der Begründung: „Die bisher im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen sowie in den nach § 12 zulässigerweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetrieben bestehende Maskenpflicht wird nunmehr zu einer FFP2-Maskenpflicht ausgeweitet. Dies schließt auch Arztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden und soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske zulässt, mit ein.“

 

Kinder bis zum 15. Geburtstag und Patienten, für die aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Regelung ausgenommen.

 

Weitere Artikel

Die neue physiotherapie ist da!

2026 | 13.03. Für alle, die sie noch nicht im Briefkasten hatten: Die Märzausgabe der physiotherapie ist da! Freuen Sie sich auf spannende Einblicke, aktuelle berufspolitische Entwicklungen und praktische Unterstützung für Ihren Praxisalltag.