Wichtiger Hinweis zu „D1“ - aktualisierter Fragen- und Antwortenkatalog zum Bundesrahmenvertrag nun veröffentlicht

Da es seit Inkrafttreten des Bundesrahmenvertrags immer wieder zu Unsicherheiten gekommen ist, unter welchen Voraussetzungen Verordnungen mit der „standardisierten Heilmittelkombination“ (D1) angenommen und durchgeführt werden dürfen, wurde diese Fragestellung nun abschließend mit dem GKV-Spitzenverband geklärt und u. a. in den – nochmals – aktualisierten Fragen- und Antwortenkatalog mit aufgenommen.

Zum Hintergrund: Vor Inkrafttreten des neuen Bundesrahmenvertrags am 1. August 2021 gab es – je nach Vertragsgebiet – unterschiedliche Regelungen mit den Krankenkassen. So konnten in vielen Vertragsgebieten derartige Verordnungen angenommen werden, auch wenn nicht alle Heilmittel der standardisierten Heilmittelkombination in der Praxis vorgehalten wurden (wie z. B. KG-Gerät), der Arzt aber die Heilmittel auf der Verordnung entsprechend spezifiziert hat.

 

Für Verordnungen, bei denen die Verträge nach § 125 Absatz 2 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung vorsahen, dass ausschließlich die von der Ärztin oder den Arzt spezifizierten Heilmittel vorzuhalten sind, gilt bis zum 31. Dezember 2021 (Verordnungsdatum) Bestandsschutz. Ab dem 1. Januar 2022 dürfen D1-Verordnungen bundesweit dann nur noch angenommen werden, wenn gemäß der Anlage Leistungsbeschreibung die Praxis mindestens die obligatorischen Maßnahmen (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) vorhalten kann.

 

 

Der Fragen- und Antworten-Katalog kann hier abgerufen werden. 

 

 

Bei Fragen zu diesem Themenkomplex – sowie allen weiteren Fragen zum Bundesrahmenvertrag – können sich IFK-Mitglieder an die entsprechende Expertenhotline (Tel.: 0234 97745-333 oder E-Mail: abrechnung@ifk.de) wenden.

 

Weitere Artikel

Mit KIM und TIM effizient, sicher und schnell im Praxisalltag kommunizieren

2026 | 03.08. Heute beginnen wir mit unserer ersten Internetmeldung aus der Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“ in der wir uns mit den Zielen der TI beschäftigen und aufzeigen, wie KIM und TIM Ihren Praxisalltag erleichtern können. Hauptzweck der TI ist die Verbesserung der Versorgungsqualität, indem alle Leistungserbringer auf sämtliche medizinische Informationen wie beispielsweise Vorbefunde oder Medikationspläne zugreifen können – und das datenschutzkonform, um die sensiblen Gesundheitsdaten zu schützen.

Unternehmerluft schnuppern: IFK-Businessplanwettbewerb lockt mit 4.000 Euro Preisgeld

2026 | 31.07. Wie wäre es mit 2.500 beziehungsweise 1.500 Euro und gleichzeitig noch ein wenig Unternehmerluft schnuppern? Mit dem IFK-Businessplanwettbewerb wird das möglich! Auch dieses Jahr können Physiotherapieschüler oder -studenten wieder einen Businessplan für eine fiktive Physiotherapiepraxis mit bis zu drei therapeutischen Mitarbeitern entwerfen und beim IFK einreichen. Eine fachkundige Jury bewertet die Konzepte und kürt die Ersteller der beiden besten Pläne

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten: Auswirkungen auf die versorgungsbezogene Pauschale

2026 | 30.07. Mit der Unterzeichnung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 wird die erste Auswirkung des BStabG in der Physiotherapie und Ergotherapie ab dem 30. Juli 2026 wirksam. Die versorgungsbezogene Pauschale für den erhöhten Aufwand bei der Blankoverordnung entfällt. Diese gesetzliche Vorgabe gilt für alle Blankoverordnungen ab Ausstellungsdatum 30. Juli 2026.