Digitalisierung mit Mehrwert: IFK fordert eine zukunftsfähige elektronische Heilmittelverordnung

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird seit Jahren als Meilenstein für eine moderne und effiziente Versorgung angekündigt. Doch gerade bei der Vorbereitung der elektronischen Verordnung (eVO) für Heilmittelerbringer zeigt sich, wie groß die Lücke zwischen politischen Zielsetzungen und der Realität im Versorgungsalltag noch immer ist. 

Bereits seit mehreren Jahren wird bei der gematik, der Agentur, die mehrheitlich dem Bundesministerium für Gesundheit unterstellt ist und für die Konzeption der Telematikinfrastruktur zuständig ist, an der eVO gearbeitet. Laut Gesetz soll diese zum 1. Juni 2029 verpflichtend eingeführt werden. Auch wenn diese Frist erst vor Kurzem nach hinten verschoben wurde, bleibt die digitale Entwicklung aktuell hinter den Erwartungen zurück. 

Der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten – IFK e. V. ist in verschiedenen Gremien und Arbeitskreisen vertreten, die sich mit der künftigen Struktur sowie den dahinterliegenden Prozessen der eVO befassen. Der IFK sieht die Gefahr, dass auch die eVO weiterhin viele bürokratische Hindernisse und Fehleranfälligkeiten aufweisen wird, die bereits die bisherige analoge Verordnung besitzt. Denn die aktuellen Diskussionen zeigen, dass offenbar versucht wird, ein fehleranfälliges analoges Konstrukt lediglich zu digitalisieren. Mängel im papierbasierten Verordnungsgeschehen könnten so auch in der digitalen Welt fortgesetzt bzw. wiederholt werden.

„Eine einfache Übertragung des analogen Prozesses ins Digitale bringt die Branche nicht weiter“, erklärt Ute Repschläger, Vorstandsvorsitzende des IFK. „Die elektronische Heilmittelverordnung muss so gestaltet werden, dass sie bereits vor ihrer Übermittlung an den Leistungserbringer automatisch auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit geprüft wird.“ Dafür braucht es gesetzliche Regelungen, die die Übermittlung fehlerhafter Verordnungen an die Heilmittelerbringer verbieten.

Wenn der bestehende analoge Prozess lediglich digital abgebildet wird, ergibt sich keine Veränderung; Praxisinhaber kämpfen weiterhin mit den gleichen Problemen wie bisher – und zusätzlich mit den Herausforderungen, die die Einführung eines neuen Systems mit sich bringt. Nur bei einer gelungenen und zukunftsorientierten Umsetzung kann die eVO dazu beitragen, einige der Probleme zu lindern. Hierfür müssen die Chancen der Digitalisierung genutzt und Bürokratie abgebaut werden, indem insbesondere die Prüfpflichten der Heilmittelerbringer vollständig aufgehoben oder zumindest signifikant reduziert werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat jüngst ein Maßnahmenpapier veröffentlicht, das die Abschaffung der Nullretaxation bei reinen Formfehlern im Heilmittelbereich vorsieht. Eine gesetzliche Regelung dazu steht zwar noch aus, perspektivisch würde ein solcher Schritt jedoch dazu führen, dass die Anzahl der Absetzungen deutlich reduziert werden würde. Dies betrifft jedoch nur den Bereich der reinen Formfehler. Verordnungsfehler darüber hinaus stellen weiterhin Absetzungsgründe dar, die mit hohem Aufwand korrigiert werden müssen. Ob ein Fehler zukünftig zur Absetzung führt oder nicht, ändert nichts an dem Umstand, dass auch die eVO dieselben Fehler enthalten kann, wie die derzeitige, analoge Verordnung. Es ist vollkommen unverständlich, warum in einem neu zu entwickelnden digitalen Verfahren die Fehlerwahrscheinlichkeit so konstant hoch bleiben soll. 

Die Anspruchshaltung der gematik als verantwortliche Entwicklungsstelle an die eVO muss doch sein, dass elektronische Heilmittelverordnungen gemäß § 360 SGB V künftig nur dann bei Praxen ankommen dürfen, wenn die Heilmittelverordnung korrekt ausgestellt wurde. Der IFK fordert daher den Gesetzgeber auf, hierfür die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. „Der derzeitige § 360 Absatz 7 SGB V regelt zwar die elektronische Ausstellung und Übermittlung der eVO, enthält jedoch keine formale (Vorab-)Prüfung der Verordnungsinhalte. Dies ließe sich mit einer simplen Ergänzung ändern“, erläutert Repschläger. 

Vor diesem Hintergrund braucht es für die nächsten Entwicklungsschritte der eVO eine ehrliche Diskussion um die Schwächen des bisherigen Konzepts und die notwendigen Konsequenzen. Denn damit die Digitalisierung ihr Potenzial für eine bessere Gesundheitsversorgung entfalten kann, müssen bestehende Mängel offen benannt und konsequent angegangen werden. 

„Die digitale Transformation bietet enorme Chancen – vorausgesetzt, sie wird aktiv gestaltet“, betont Repschläger. „Umso unverständlicher ist es, dass die Potenziale der Digitalisierung nicht konsequent genutzt werden. Wer analoge Fehler einfach digital fortschreibt, verspielt die Chance auf weniger Bürokratie und eine bessere Versorgung.“

Weitere Artikel

Es bleibt spannend: Berufspolitisches Update beim Regionalforum in München

2026 | 05.08. Der Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetztes, der Wechsel von Gesundheitsministerin Nina Warken ins Kanzleramt sowie die Benennung von Carsten Linnemann zum neuen Bundesgesundheitsminister – in den letzten Wochen war gesundheitspolitisch einiges los. Entsprechend umfangreich fiel das Branchenupdate aus, das IFK-Mitglieder im Rahmen des Regionalforums Süd erhielten.

NRW setzt Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen fort

2026 | 04.08. Gute Nachrichten für angehende Physiotherapeuten in Nordrhein-Westfalen: Das Land verlängert die Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen um weitere fünf Jahre. Eine entsprechende Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Damit bleibt die Ausbildung an den förderfähigen Schulen für Gesundheitsfachberufe auch künftig für die Auszubildenden kostenfrei.

Mit KIM und TIM effizient, sicher und schnell im Praxisalltag kommunizieren

2026 | 03.08. Heute beginnen wir mit unserer ersten Internetmeldung aus der Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“ in der wir uns mit den Zielen der TI beschäftigen und aufzeigen, wie KIM und TIM Ihren Praxisalltag erleichtern können. Hauptzweck der TI ist die Verbesserung der Versorgungsqualität, indem alle Leistungserbringer auf sämtliche medizinische Informationen wie beispielsweise Vorbefunde oder Medikationspläne zugreifen können – und das datenschutzkonform, um die sensiblen Gesundheitsdaten zu schützen.