Arbeitnehmer tragen auch bei Wintereinbruch das Wegerisiko

Im Winter können bald wieder Schnee und Eis in vielen Regionen für Chaos auf den Verkehrswegen sorgen. Als Folge kommen viele Arbeitnehmer nicht oder erheblich verspätet zur Arbeit. Auch wenn Praxisinhaber dafür Verständnis zeigen, müssen sie den Arbeitsausfall nicht einfach hinnehmen.

Das bürgerliche Gesetzbuch regelt zwar, dass ein Arbeitnehmer, der ohne sein Verschulden vorübergehend nicht zur Arbeit erscheinen kann, für einen kurzen Zeitraum weiter Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Eisglätte und Schneefall sind aber objektive Verhinderungsgründe, die alle Arbeitnehmer betreffen. Der Arbeitnehmer trägt in diesen Fällen das Wegerisiko, er muss sich auf die Witterungssituation einstellen und entsprechende Vorsorge treffen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. Andernfalls haben Praxisinhaber das Recht, den Lohn zu kürzen oder die verpasste Arbeitszeit nacharbeiten zu lassen.
IFK-Mitglieder können zu diesem Thema auch ein Merkblatt anfordern. Für weitergehende Fragen zu diesen und anderen Rechtsthemen steht IFK-Mitgliedern das Team des Referats Recht montags bis freitags von 9 bis 14 Uhr telefonisch zur Verfügung (0234 97745-0).

Weitere Artikel

Konstruktiver Dialog mit MdB Anja Karliczek in Tecklenburg

2026 | 17.06. Im Rahmen der Aufklärungsaktion zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz fand in Tecklenburg ein intensiver politischer Austausch statt. Im Fokus des rund zweieinhalbstündigen Gesprächs mit der Bundestagsabgeordneten Anja Karliczek (CDU) standen die massiven Auswirkungen des Gesetzesentwurfs auf die Heilmittelbranche sowie dringende Entlastungsmaßnahmen für die physiotherapeutischen Praxen.

GKV neu denken: Prozesse digital vereinfachen

2026 | 15.06. Bürokratische Prozesse verursachen im Gesundheitswesen einen enormen Zeit- und Kostenaufwand. Auch im Heilmittelbereich ist dies seit langem ein Schmerzpunkt. Bürokratieabbau könnte helfen, den Finanzdruck im GKV-System zu verringern.