Bundeshöchstpreise ab 1. Juli 2019

Es ist der erste Schritt der umfangreichen Reform der Vergütung von ambulanten Heilmittelleistungen, die durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeleitet wurde: Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundesland und jede Kassenart der jeweils höchste Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in einer Region des Bundesgebiets vereinbart worden ist.

Für die allgemeine Krankengymnastik bedeutet dies z. B., dass ab Juli 2019 bundesweit mit allen gesetzlichen Krankenkassen, d. h. AOK, BKK, IKK, Knappschaft, vdek und SVLFG, ein einheitlicher Preis von 21,11 € abgerechnet werden kann. Das entspricht dem derzeit höchsten Preis der IKK, BKK und Knappschaft aus Schleswig-Holstein. Der Preis für die Manuelle Therapie liegt dann bei 25,35 € entsprechend dem heutigen Preis in Bayern und bei den Regionalkassen BKK, IKK und Knappschaft in Baden-Württemberg.
Die detaillierten Informationen über die neuen Preise aller Positionen, das prozentuale Erhöhungsvolumen sowie den Stichtag der Anwendung erhalten IFK-Mitglieder schnellstmöglich, sobald die offizielle Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbands vorliegt – aller Voraussicht nach noch in dieser Woche.

Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.