Rückforderungen der HEK nicht rechtens

In der vergangenen Zeit haben einige IFK-Mitglieder Rückforderungen der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) erhalten, die über den Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen und größtenteils das Jahr 2014 betreffen. Diese wurden von dem Abrechnungszentrum DDG zu Unrecht verschickt und müssen demnach nicht bezahlt werden.

Der IFK hatte die DDG und die HEK darauf hingewiesen, dass Beanstandungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden müssen. So ist es im Rahmenvertrag zwischen dem vdek und den Berufsverbänden in § 12 Absatz 9 Satz 3 festgehalten. Die Kasse zeigte daraufhin Einsehen und sicherte zu, dass sämtliche Rückforderungen aus dem betreffenden Zeitraum gegenstandslos sind. Die betroffenen Leistungserbringer werden hierzu von der DDG in den nächsten Tagen noch einmal angeschrieben und separat informiert.
Sofern Sie in letzter Zeit aus diesem Grund eine Rechnungskürzung erhalten haben, können Sie sich gerne mit den Mitarbeitern des Referats Kassenverhandlungen und Wirtschaft (0234 97745 333) in Verbindung setzen.

Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.